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Satzung

Satzung des PSSV Rudolstadt 1990 e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: POLIZEI-SCHIESS-SPORT-VEREIN RUDOLSTADT 1990.
    Die Abkürzung ist PSSV.
  2. Der Sitz des Vereins ist Rudolstadt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rudolstadt am 08.12.1992 unter VR 178 eingetragen und führt den Zusatz e. V.
  3. Das Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein bezweckt den freiwilligen Zusammenschluß von interessierten Bürgern für die Förderung des Schießsports.
  2. Es wird angestrebt, im Rahmen der deutschen Gesetze das sportliche Schießen als Leibesübung und Körperertüchtigung zu betreiben und die Ausübung deutschen Schützen- und Volksbrauchtums zu ermöglichen. Der Schießsport soll als Breiten- und Massensport zum Wohle aller Menschen, die sich für diesen Sport interessieren, betrieben werden.
  3. Die Vereinsführung basiert auf freiheitlich-demokratischer Rechtsgrundlage. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassistisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Seine Ziele verwirklicht der Verein auf Vereinsebene durch Pflege des Schießsports, Durchführung von Vereinsmeisterschaften, Abhalten von Wettbewerben, Pflege des freundschaftlichen Kontaktes mit anderen schießsportlichen Organisationen und die Teilnahme an anderen Wettkämpfen sowie durch Zusammenarbeit mit den Behörden in schießsportlichen Fragen. Der Verein betreibt Schießsport nach dem jeweils aktuellen Sporthandbuch des Deutschen Sportbundes und den Regeln des Deutschen Schützenbundes. Der Verein ist Mitglied des Thüringer Schützenbundes und des Landessportbundes.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mitglied kann jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland werden. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder die Satzung sowie die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen an. Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Ehrenrat und der 1. Vorstand innerhalb von zwei Monaten entscheidet. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  2. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
  3. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben mit beratender Funktion Sitz im Vorstand und Ehrenrat ohne Stimmrecht. Sie können Vorstandsaufgaben übernehmen. Sie sind beitragsfrei und nehmen kostenlos an Vereinsveranstaltungen teil.
  4. Fördernde Mitglieder sind inaktive Mitglieder. Sie haben Stimmrecht.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Durch Austritt oder Tod. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, in Form einer schriftlichen Erklärung dem Vorstand gegenüber. Geschieht das nicht bis 30. November, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen voll zu entrichten.
  2. Durch Ausschluß. Er kann erfolgen, bei grober oder wiederholter Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, sowie bei Schädigung der Interessen des Vereins.
    Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Der Ausschluß von Vorstandsmitgliedern ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich, wozu eine zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurück erstattet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen und, soweit in dieser Satzung nicht anders vereinbart, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Soweit Wettkämpfe und Meisterschaften durchgeführt werden, ist die Teilnahme nach Maßgabe der Ausschreibung möglich.
Sportlich ehrliches und verantwortungsbewußtes Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Zahlung der Beiträge gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Die Mitglieder erklären sich bereit, den Verein nach besten Kräften zu fördern und bei der Verwirklichung seiner Ziele mitzuwirken.

§ 6 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr. Der Jahresbeitrag sowie seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht bei Versammlungen, ebenso besteht kein Anspruch auf Teilnahme an schießsportlichen Veranstaltungen. Der Beitrag ist unaufgefordert bis 31.03. und bei bestätigten Ausnahmen31.08. jeden Jahres zu entrichten.
Eine Einlöseverweigerung sowie Beitragsrückstände bis zum 31.08. führen automatisch zum Ausschluß des Mitglieds aus dem PSSV.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ehrenrat

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und wird mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Sie hat in der Regel innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres stattzufinden. Sie wird einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 10% der Mitglieder es fordern.
    Versammlungsleiter ist der 1. Schützenmeister, im Verhinderungsfalle der 2. Schützenmeister.
    Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Tagesordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte
    b) Wahl nach Ablauf der Wahlperiode von Vorstandsmitgliedern
    c) Wahl des Ehrenrates und zugleich Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren
    d) Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    e) Festsetzung der Beitragsordnung
    f) Genehmigung der Haushaltsordnung und des Haushaltsplanes
    g) Satzungsänderungen
    h) Entscheidungen über An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung
    i) Auflösung des Vereins
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen berücksichtigt werden, wenn diese schriftlich mindestens vier Wochen zuvor bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
  4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 16 Jahren.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • dem 1. Schützenmeister
  • dem 2. Schützenmeister
  • dem Schatzmeister
  • der Sportleiter
  • dem Schriftführer
  • dem Jugendleiter
  • dem Seniorenleiter
  • und weiteren Mitgliedern (bei Bedarf)
  1. Der 1. Schützenmeister, der 2. Schützenmeister und der Schatzmeister sind Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Rechtsverkehr und haben Einzelvertretungsvollmacht. Die Vertretungsbefugnisse können im Innenverhältnis durch eine Geschäftsordnung festgelegt sein, welche nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Geschäftsordnung kann vom Vorstand selbst verabschiedet werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
    In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
    Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind öffentlich.
    Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand leitet den Verein, soweit nicht nach der Satzung andere Vereinsorgane zuständig sind.
  2. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und legt quartalsmäßig im Vorstand und jährlich zur Mitgliederversammlung eine Vermögensrechnung vor. Er hat mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu handeln.
  3. Der Ehrenrat hat die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Außerdem hat er de Aufgabe bei Konflikten zu schlichten und ist in Zusammenarbeit mit dem Vorstand für die Ehrungen im Verein verantwortlich.
  4. Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich. Es können aber vereinsbedingte Aufwendungen erstattet werden, die jedoch nicht über das notwendige Maß hinaus gehen dürfen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer besonderen zu diesem Zwecke mit einer Frist von 8 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Im Falle der Auflösung des PSSV Rudolstadt 1990 e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist sein zu diesem Zeitpunkt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten vorhandenes Vermögen durch den Freistaat Thüringen im Sinne der Satzung unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Förderung des Schützenkreises Saalfeld Rudolstadt e. V. zu verwenden.

Diese Satzung wurde am 24. November 1990 von der Mitgliederversammlung beschlossen und im März 2008, sowie im März 2017 ergänzt. Die Ergänzungen wurden von der Mitgliederversammlung bestätigt.