Schießstandsachverständige

Quelle: Deutscher Schützenbund e. V. Zum 1. Januar 2015 tritt die Regelung des § 12 Abs. 4 Nr. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in Kraft, nach der nur noch öffentlich bestellte und vereidigte Schießstandsachverständige als „anerkannte Schießstandsachverständige“ zu Durchführung der Regelüberprüfungen nach Abs. 1 dieser Vorschrift zugelassen sind. Im Hinblick auf die derzeit etwa 15 öffentlich…
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